TriFinance GmbH, Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Geltungsbereich

1.1 Die TriFinance GmbH (nachfolgend auch „TriFinance“, „wir“, „uns“, etc.) erbringt ihre Leistungen gegenüber Auftraggebern ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“). Diese gelten auch für alle nach dem sie einbeziehenden Vertragsschluss begründeten weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und TriFinance, soweit sie nicht durch neuere Fassungen ersetzt werden. Abweichende allgemeine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, TriFinance stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn etwaige allgemeine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers für eine Auftragsannahme ihre bedingungslose Anerkennung vorsehen. Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Die von TriFinance zur Auftragserfüllung eingesetzten Personen (nachfolgend für den Geschäftsbereich Interim-Management auch „beauftragte Spezialisten“) sind nicht zur Zustimmungserteilung hinsichtlich abweichender Geschäftsund/oder Einkaufsbedingungen befugt.

1.2 Diese AGB gelten für die von TriFinance geleistete Personalberatung und -vermittlung ebenso wie für die Geschäftsbereiche Interim-Management, Projekt- und Unternehmensberatung. Für den Geschäftsbereich Arbeitnehmerüberlassung geltend separate Geschäftsbedingungen. In von TriFinance schriftlich unterbreiteten Vertragsangeboten enthaltene Abweichungen haben Geltungsvorrang vor den AGB.



2. Mitwirkungspflichten und Verantwortung Auftraggeber

2.1 Der Auftraggeber hat TriFinance die für die Ausführung eines Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und TriFinance über alle Vorgänge und Umstände zu unterrichten, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten (nachfolgend „Auftraggeberinformationen“). Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von TriFinance bekannt werden. Der Auftraggeber hat dabei sicherzustellen, dass uns zur Verfügung gestellte Auftraggeberinformationen weder Urheberrechte noch sonstige Rechte Dritter verletzen.

2.2 TriFinance ist berechtigt, ihrer Tätigkeit sämtliche Auftraggeberinformationen ohne Prüfung zugrunde zu legen, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart oder ergibt sich zwingend aus dem Auftragsgegenstand. TriFinance wird jedoch den Auftraggeber bei festgestellten Unrichtigkeiten informieren. Im Falle notwendiger DV-gestützter Auswertungen wird der Auftraggeber zudem Rechnerzeiten (einschließlich Fachpersonal), Testdaten, Datenerfassungskapazitäten usw. rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen.

2.3 Der Auftraggeber hat gegenüber TriFinance all diejenigen Mitwirkungsleistungen zeitgerecht zu erbringen, die zur vertragsgerechten Erbringung der Leistungen von TriFinance erforderlich sind, insbesondere ihren Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern auch sämtliche Installationen (Hardware, Software, Netzwerk etc.), geeignete Räumlichkeiten und sonstige Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, um eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistung zu ermöglichen, soweit die Tätigkeit beim Auftraggeber stattfindet und nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2.4 Soweit sich der Auftraggeber verpflichtet hat, aus dem Kreis seiner Mitarbeiter qualifizierte Fachleute zur Auftragsdurchführung zur Verfügung zu stellen, verpflichtet er sich, diese Mitarbeiter nur mit Zustimmung von TriFinance abzuziehen oder zu ersetzen.



3. Arbeitsergebnisse

3.1 Mit Ausnahme der Auftraggeberinformationen sind sämtliche Informationen, Leistungen, Empfehlungen oder sonstige Inhalte, die TriFinance dem Auftraggeber in Erfüllung des vereinbarten Vertrags zur Verfügung stellt (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“), ausschließlich (im Einklang mit dem Zweck der Leistungen) zur internen Verwendung des Auftraggebers bestimmt.

3.2 Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Arbeitsergebnisse weder insgesamt noch teilweise gegenüber Dritten (einschließlich gegenüber verbundenen Unternehmen) offenzulegen oder sich auf uns im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen zu beziehen; dies gilt nicht a) gegenüber Rechtsanwälten, wenn diese, vorbehaltlich dieses Offenlegungsverbots, die Arbeitsergebnisse ausschließlich dazu prüfen, den Auftraggeber im Zusammenhang damit zu beraten, b) soweit der Auftraggeber aufgrund eines Gesetzes zur Offenlegung verpflichtet ist, oder c) gegenüber anderen Personen oder Unternehmen (einschließlich mit dem Auftraggeber verbundener Unternehmen) wenn wir zuvor schriftlich unsere Zustimmung erteilt haben, diese unsere Informationsvereinbarung unterzeichnet haben und die Arbeitsergebnisse lediglich im Rahmen der erteilten Zustimmung verwenden. Soweit der Auftraggeber dazu berechtigt ist, Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise offen zu legen, ist es nicht gestattet, Änderungen, Bearbeitungen oder Modifizierungen der Arbeitsergebnisse vorzunehmen.

3.3 Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, Zusammenfassungen, Berechnungen oder Tabellen, die in einem Arbeitsergebnis enthalten sind und auf Auftraggeberinformationen basieren, in Dokumente, die der Auftraggeber zu verwenden beabsichtigt, aufzunehmen, nicht jedoch Empfehlungen, Schlussfolgerungen oder Feststellungen von TriFinance. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Verantwortung für den Inhalt solcher Dokumente, und ist nicht dazu berechtigt, gegenüber Dritten – direkt oder indirekt – auf TriFinance im Zusammenhang damit zu verweisen.

3.4 Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, sich auf die Entwurfsfassung eines Arbeitsergebnisses zu verlassen, sondern lediglich auf dessen finale schriftliche Fassung. Entwurfsfassungen eines Arbeitsergebnisses dienen lediglich unseren internen Zwecken und/oder der Abstimmung mit dem Auftraggeber, sind weder final noch verbindlich und erfordern eine weitere Durchsicht. Wir sind nicht dazu verpflichtet, ein finales Arbeitsergebnis im Hinblick auf Umstände, die uns seit dem im Arbeitsergebnis benannten Zeitpunkt des Abschlusses unserer Tätigkeit oder – in Ermangelung eines solchen Zeitpunkts – der Auslieferung des Arbeitsergebnisses zur Kenntnis gelangt sind oder eintreten, zu aktualisieren. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind mündliche Auskünfte erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.



4. Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von TriFinance angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach vorstehender Ziffer 2 oder auch ansonsten obliegende Mitwirkung, so ist TriFinance nach fruchtloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Anspruch von TriFinance auf Ersatz durch Verzug oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie sonstigen Schadens bleibt unberührt. Dies gilt auch dann, wenn TriFinance vom vorgenannten Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.



5. Nutzungsrechte

TriFinance ist berechtigt, Arbeitsergebnisse, die auf allgemeinen Grundsätzen, Normen, Verordnungen oder dem Stand der Technik basieren, sowie die Ergebnisse von Softwareprogrammierungen jederzeit unentgeltlich, uneingeschränkt zu vervielfältigen, zu verwenden und zu verbreiten, soweit die Möglichkeit zu Rückschlüssen auf den Auftraggeber darin zuvor durch entsprechende Löschungen/Änderungen beseitigt wurde.



6. Haftungsbeschränkung

6.1 TriFinance übernimmt weder eine Garantie noch die Haftung für die unternehmerischen Ziele, die mit der Beratung des Auftraggebers erreicht bzw. verwirklicht werden sollen. Die Übernahme von Garantien durch TriFinance bedarf grundsätzlich der ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform.

6.2 TriFinance steht dafür ein, dass die von ihr im Rahmen des Interim-Managements beauftragten Spezialisten über die für die vorgesehenen Tätigkeiten auf Grundlage ihrer Beschreibung durch den Auftraggeber erforderlichen Qualifikationen verfügen. (Haftung für Auswahlverschulden) TriFinance ist nicht für die Richtigkeit der Arbeitsergebnisse beauftragter Spezialisten verantwortlich und nicht zur Nachprüfung von Arbeitspapieren auf ihre Richtigkeit hin oder zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen verpflichtet.

6.3 TriFinance haftet auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen oder durch arglistiges Verhalten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden sowie für ausdrücklich übernommene Garantien.

6.4 Für Schäden infolge geringerer als grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von TriFinance beschränkt auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Dies sind Pflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte sowie deren schuldhafte Nichteinhaltung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. In diesem Fall ist die Haftung von TriFinance im Sinne eines Maximalbetrags begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Die Haftung gemäß Ziffer 6.3 bleibt unberührt.

6.5 TriFinance geht davon aus, dass die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens gemäß Ziffer 6.4 einen Betrag von 500.000,- EUR je Auftrag nicht übersteigt. Sollte der Auftraggeber dies nicht für ausreichend erachten, wird TriFinance ihm auf entsprechende Nachfrage die Vereinbarung eines höheren Maximalbetrags gegen Berechnung damit verbundener Versicherungsprämien anbieten.

6.6 Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 6 auch wenn eine Haftung gegenüber Dritten begründet sein sollte. In diesem Fall findet § 334 BGB Anwendung, mit der Folge, dass TriFinance insgesamt nur bis zum jeweiligen Maximalbetrag haftet. Ferner gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 6 auch zugunsten der von TriFinance beauftragten Spezialisten und Subunternehmer sowie den Erfüllungsgehilfen, Arbeitnehmern und gesetzlichen Vertretern von TriFinance, sofern eine persönliche Haftung dieser Personen dem Auftraggeber gegenüber dem Grunde nach bestehen sollte.



7. Haftungsfreistellung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, TriFinance und die in Ziffer 6.6 genannten Personen von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich mit dem Auftraggeber verbundener Unternehmen) sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen (insbesondere angemessene externe Anwaltskosten) freizustellen, die aus der Verwendung der Arbeitsergebnisse durch Dritte oder weil ein Dritter auf die Arbeitsergebnisse vertraut, resultieren, sofern die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an diese direkt oder indirekt durch den Auftraggeber erfolgt ist. Diese Verpflichtung besteht nicht in dem Umfang, in dem sich TriFinance ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt hat, dass der jeweilige Dritte auf das Arbeitsergebnis vertrauen darf. Ferner wird der Auftraggeber TriFinance von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung einem beauftragten Spezialisten vom Auftraggeber übertragener Aufgaben geltend machen.



8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1 TriFinance ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Gegenstand dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind alle TriFinance während ihrer Tätigkeit überlassenen Auftraggeberinformationen sowie darüber hinaus bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Herstellungsverfahren und alle sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Erkenntnisse, Daten, Gegenstände oder Unterlagen, die ihr vom Auftraggeber übergeben worden sind.

8.2 Die zuvor beschriebene Geheimhaltungsverpflichtung seitens TriFinance besteht nicht, wenn und soweit die unter den Gegenstand der Geheimhaltungsverpflichtung fallenden Informationen a) TriFinance zum Zeitpunkt der Überlassung durch den Auftraggeber bereits bekannt waren, b) durch Veröffentlichung oder auf sonstige Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch Vertragsverletzung seitens TriFinance, c) TriFinance durch Dritte zur Kenntnis gebracht werden, d) offengelegt werden, um Rechte von TriFinance aus dem Auftrag gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen oder behauptete Ansprüche gegen TriFinance abzuwehren oder e) aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.

8.3 TriFinance verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Unbefugte keine Einsicht in Auftraggeberinformationen oder auf Grund eines Auftrags erstellte Unterlagen oder Daten des Auftraggebers nehmen können. TriFinance wird Einsicht in die genannten Unterlagen nur solchen Personen gestatten, die ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

8.4 TriFinance ist die Verwendung elektronischer Medien, insbesondere EMail, zum Austausch und zur Übermittlung von Informationen gestattet. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die elektronische Übermittlung von Informationen (insbesondere per E-Mail) Risiken birgt. Dies stellt keinen Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten von TriFinance dar.

8.5 TriFinance ist berechtigt, zu Zwecken a) der Erbringung von Leistungen inklusive der Auftragsanbahnung, b) der Einhaltung regulatorischer Vorschriften, c)des Risikomanagements sowie der Qualitätsprüfung, d) der internen Rechnungslegung sowie der Erbringung e)anderer administrativer und IT-Unterstützungsleistungen (nachfolgend auch „Verarbeitungszwecke“), Auftraggeberinformationen und darin enthaltene Daten, die bestimmten natürlichen Personen zugeordnet werden können (nachfolgend „personenbezogene Daten“) selbst zu erheben und zu verarbeiten oder an externe Dienstleister und/oder Subunternehmer weiterzugeben, die solche Daten im Auftrag von TriFinance erheben, verwenden, übertragen, speichern oder anderweitig verarbeiten können. TriFinance erhebt im Rahmen der Auftragsanbahnung und Auftragsbearbeitung in der Regel folgende personenbezogene Daten: Kontaktdaten von Ansprechpartnern, wie z. B. Anrede, Vorname, Nachname, (berufliche) E-Mail-Adresse, Anschrift und Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk) sowie sonstige Informationen, die für die jeweilige Auftragsausführung sowie die Geltendmachung und Verteidigung von Rechten notwendig sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt dabei im Einklang mit geltenden Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der nationalen und europäischen Regelungen zum Datenschutz (BDSG und EU-DSGVO). TriFinance ist dem Auftraggeber gegenüber für die Sicherstellung der Geheimhaltung der Auftraggeberinformationen und der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich, unabhängig davon, von wem diese im Auftrag von TriFinance verarbeitet werden.

8.6 Der Auftraggeber garantiert TriFinance, dass er befugt ist, die durch ihn an TriFinance übermittelten personenbezogenen Daten Dritter zur Verfügung zu stellen und dass die TriFinance zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit geltendem datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und verarbeitet wurden.

8.7 Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers ist TriFinance nach Abschluss der Beauftragung zur Herausgabe von Auftraggeberinformationen verpflichtet, darf jedoch zu Nachweiszwecken Kopien davon anfertigen und aufbewahren, solange dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sein könnten. Gleiches gilt für im Rahmen der Beauftragung durch TriFinance erhobene oder für den Auftraggeber im Auftrag verarbeitete personenbezogene Daten.



9. Honorare direkte und indirekte Personalvermittlung

9.1 TriFinance erhält vom Auftraggeber für den Nachweis zum Abschluss eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages (nachfolgend „Vertrag“) zwischen diesem oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem von TriFinance vorgestellten Kandidaten, beauftragten Spezialisten oder zur Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter (nachfolgend einheitlich „Kandidat“), ein Vermittlungshonorar in Höhe von 40% des zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen vereinbarten Bruttojahreseinkommens. Bei der Berechnung des Bruttojahreseinkommens sind freiwillig gezahlte zusätzliche Monatsgehälter, Gratifikationen, vertragliche Bonusregelungen sowie sämtliche geldwerten Leistungen mindestens mit ihrem steuerlichen Ansatz/Wert einzubeziehen. Das Vermittlungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

9.2 Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht, wenn innerhalb von achtzehn Monaten nach Übersendung der Personalunterlagen des Kandidaten bzw. dessen Einsatz für den Auftragnehmer zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ein wirksamer Vertrag zustande kommt, gleichgültig, ob dieser zur Ausführung gelangt und welchen Inhalt er hat. 9.3 Der Auftraggeber erteilt TriFinance bei Abschluss eines Vertrags mit einem Kandidaten unaufgefordert unverzüglich Auskunft über das darin vereinbarte Bruttojahreseinkommen durch Vorlage einer Kopie des Vertrags. In jedem Fall der Zuwiderhandlung schuldet der Auftraggeber TriFinance eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar und etwaige darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Letztere werden jedoch auf die Vertragsstrafe angerechnet.



10. Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsverpflichtungen

10.1 Für andere Leistungen als Personalvermittlung erhält TriFinance eine Vergütung in Höhe von 250,- EUR pro geleisteter Stunde sowie Auslagen in nachgewiesener und Reisekosten in angemessener, über den steuerlichen Höchstsätzen liegender Höhe, zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlich geltender Höhe. Davon abweichende vertragliche Vereinbarungen verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ebenfalls stets netto zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlich geltender Höhe.

10.2 Die Rechnungsstellung durch TriFinance erfolgt in der Regel monatlich. TriFinance steht jedoch die Abrechnung in kürzeren Zeitabständen oder im Wege einer maximal monatlichen Vorschussrechnung frei. Alle Rechnungen von TriFinance sind unverzüglich nach Erhalt zahlungsfällig.

10.3 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist er zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, sofern diese fällig sowie rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TriFinance anerkannt sind. Auch zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er in diesem Fall und unter denselben Voraussetzungen nur dann berechtigt, sofern sein Gegenanspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis herrührt.

10.4 Unbeschadet anderer Rechte ist TriFinance im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, alle noch ausstehenden Leistungen unter dem jeweiligen Vertrag oder anderen ähnlichen Verträgen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber herrühren, solange zurückzuhalten, bis TriFinance eine vollständige Zahlung erhalten hat.



11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag und seiner Ausführung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.

11.2 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist für alle Streitigkeiten in Verbindung mit auftragsbezogenen Leistungen und Gegenleistungen zwischen dem Auftraggeber und TriFinance ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Düsseldorf, Deutschland zuständig oder nach Wahl von TriFinance das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers oder seiner beauftragenden Niederlassung oder das sachlich zuständige Gericht am Sitz der mit der Erbringung der Leistungen schwerpunktmäßig befassten Niederlassung von TriFinance.



12. Schriftform und salvatorische Klausel

12.1 Jede von diesen AGB abweichende Auftragsvereinbarung und/oder Leistungsbeschreibung (sowie Änderungen derselben) bedürfen der Schriftform gem. § 126 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformabrede selbst. Für die Wirksamkeit ist es ausreichend, wenn TriFinance und der Auftraggeber je eine separate Ausfertigung desselben Dokuments unterzeichnen.

12.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen und die sie enthaltende Vereinbarung als solche davon unberührt. Gleiches gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieser AGB und der AGB selbst.

12.3 Eine sich als unwirksam oder lückenhaft erweisende Vertragsbestimmung oder Bestimmung dieser AGB ist im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung am nächsten kommt. Ist dies im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht möglich, sind Auftraggeber und TriFinance gleichermaßen dazu verpflichtet, anstelle der als unwirksam oder als lückenhaft festgestellten Bestimmung, eine solche gültige Bestimmung vereinbaren, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ziel der Parteien möglichst nahe kommt.



TriFinance GmbH, Klaus-Bungert-Straße 5a, 40468 Düsseldorf - AGB Stand 01.07.2024